es gibt ein aktuelles Urteil das ein bisschen Verwirrung sriften kann.
Die Bloggerin und Instagram Influencerin Vreni Frost mit mehr als 50 tausend follower ist in einer einstweiligen Verfügung vom Landgericht Berlin im Urteil v. 24.05.2018 - Az.: 52 O 101/18 verurteilt worden den kommerziellen Zweck der beanstandenden Veröffentlichung kenntlich zu machen.
Vreni Frost war eigentlich der Meinung das ein Link zu dem Hersteller nicht als Werbung gekennzeichnet werden müsste weil sie ihn nachweislich ohne Gegenleistung gesetzt hat.
Dies sah das Gericht anders.
Ich selber hab ein diesem Zusammenhang schon eine Weile bei einem meiner Blogs die Konsequenz gezogen und in einem Widget einen, auf allen Seiten gut zu erkennenden Hinweis platziert.
Ob das wohl ausreichend ist ?Dauerwerbeblog
„Bei meinem Blog handelt es sich um einen kommerziellen Dauerwerbeblog.
Alle Verlinkungen auf meinem Blog die zu anderen Webseiten führen sind Werbung für die jeweilige Webseite“
Sicher ist nun mal sicher.
Grüße Lothar